FG Düsseldorf - Urteil vom 24.10.2014
1 K 4103/12 E
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; AO § 165 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
DStR 2016, 8

Zurechnung von Vermietungseinkünften

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2014 - Aktenzeichen 1 K 4103/12 E

DRsp Nr. 2015/18442

Zurechnung von Vermietungseinkünften

Übertragen die Eigentümer einer Ferienwohnung deren Vermietung aufgrund eines – nicht als einkommensteuerrechtlich anzuerkennendes Treuhandverhältnis zu qualifizierenden - Verwaltungsvertrags einer in ihrem Anteilsbesitz stehenden GmbH, die im eigenen Namen gegenüber den jeweiligen Mietern als Vermieter auftritt und die Mietzahlungen vereinnahmt, ist die Vermietungstätigkeit einkommensteuerrechtlich nicht ihnen, sondern der GmbH zuzurechnen. Der Vorläufigkeitsvermerk in Bezug auf die Einkünfteerzielungsabsicht erfasst auch die Frage der Einkünftezurechnung.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; AO § 165 Abs. 2 Satz 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Kläger in den Streitjahren 2001 und 2003 durch Vermietung einer in ihrem Eigentum stehenden Ferienwohnung auf A-Insel negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt haben.