FG Hessen - Urteil vom 30.07.2009
13 K 1121/07
Normen:
EStG § 21 Abs. 1;

Zurechnung von Vermietungseinkünften bei Überlassung der Dispositionsbefugnis des dinglich Berechtigten; Einheitliche und gesonderte Feststellung; Dingliches Wohnrecht; Einkünfteerzielung; Zurechnung; Vermietung und Verpachtung; Vorweggenommene Werbungskosten

FG Hessen, Urteil vom 30.07.2009 - Aktenzeichen 13 K 1121/07

DRsp Nr. 2010/11630

Zurechnung von Vermietungseinkünften bei Überlassung der Dispositionsbefugnis des dinglich Berechtigten; Einheitliche und gesonderte Feststellung; Dingliches Wohnrecht; Einkünfteerzielung; Zurechnung; Vermietung und Verpachtung; Vorweggenommene Werbungskosten

1. Für die Zurechnung von Vermietungseinkünften kommt es nicht darauf an, wer Eigentümer des Mietobjekts ist, sondern wer die maßgebliche wirtschaftliche Dispositionsbefugnis über das Mietobjekt hat. 2. Übt der Inhaber eines dinglichen Wohnrechts dieses nicht mehr aus und haben die Eigentümer die Wohnung mit Zustimmung des Wohnrechtsberechtigten im eigenen Namen an Dritte vermietet und die Miete vereinnahmt, erfüllen diese den Tatbestand der Einkünfteerzielung. 3. Die vertragliche Vereinbarung im Übergabevertrag, dass das Grundstück nicht an Dritte überlassen werden darf, steht der wirksamen Zustimmung zur Wohnungsüberlassung durch die Parteien des Übergabevertrages nicht entgegen. 4. Aufwendungen, die ein Eigentümer auf eine Wohnung macht, die mit einem Nutzungsrecht belastet ist, sind dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn ein erkennbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit zukünftig erzielbaren Vermietungseinkünften besteht.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1;

Tatbestand: