FG Sachsen - Urteil vom 27.02.2013
8 K 1409/12
Normen:
EStG § 21 Abs. 1; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a;

Zurechnung von Vermietungseinkünften keine Anwendung der Rechtsprechung zu Unterbeteiligungen an gewerblichen Personengesellschaften Treuhandverhältnis

FG Sachsen, Urteil vom 27.02.2013 - Aktenzeichen 8 K 1409/12

DRsp Nr. 2013/6555

Zurechnung von Vermietungseinkünften keine Anwendung der Rechtsprechung zu Unterbeteiligungen an gewerblichen Personengesellschaften Treuhandverhältnis

1. Den Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht, wer die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, eines der im § 21 Abs. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen. Er muss Vermieter oder Verpächter und damit Träger der Rechte und Pflichten aus den Miet- und Pachtverträgen sein. 2. Die Rechtsprechung zu der Anerkennung von Unterbeteiligungen an Personengesellschaften mit Einkünften aus Gewerbebetrieb lässt sich nicht auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung übertragen. Im Falle gewerblicher Einkünfte der Personengesellschaft wird eine Unterbeteiligung steuerlich anerkannt, wenn der Unterbeteiligte Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiativ entfalten kann. 3. Beim Treuhandverhältnis werden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nur dann dem Treugeber zugerechnet, wenn der Treuhänder ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Treugebers handelt und dieser nach der Ausgestaltung des Treuhandverhältnisses und nach sonstigen Umständen gegenüber dem Treuhänder eine derart beherrschende Stellung einnimmt, dass er wirtschaftlich die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis trägt.