FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.06.2014
6 K 13014/11
Normen:
EStG 1990 § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; EStG 1990 § 20 Abs. 2a; EStG 1990 § 11 Abs. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2; GmbHG § 15 Abs. 3; GmbHG § 15 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2015, 6
DStRE 2015, 792

Zurechnung von vGA Treuhandverhältnis überhöhte Geschäftsführervergütung an den Lebensgefährten einer zu 45 % beteiligten Gesellschafterin keine quotale Verteilung der vGA auch auf erst im Folgejahr zugeflossene Vergütungsbestandteile

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.06.2014 - Aktenzeichen 6 K 13014/11

DRsp Nr. 2014/18566

Zurechnung von vGA Treuhandverhältnis überhöhte Geschäftsführervergütung an den Lebensgefährten einer zu 45 % beteiligten Gesellschafterin keine quotale Verteilung der vGA auch auf erst im Folgejahr zugeflossene Vergütungsbestandteile

1. Einkünfte aus Kapitalvermögen aus Anteilen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG – und damit auch verdeckte Gewinnausschüttungen – erzielt derjenige, dem die Anteile steuerlich zuzurechnen sind. 2. Enthält der notariell beurkundete Vertrag über die Veräußerung von GmbH-Anteilen keine Treuhandvereinbarung, dann wird, sofern das Gegenteil nicht erwiesen ist, vermutet, dass eine solche Vereinbarung nicht Gegenstand des Vertrags war. 3. Eine überhöhte Geschäftsführervergütung an den selbst nicht an der Kapitalgesellschaft beteiligten Lebensgefährten der zu 45 % beteiligten Gesellschafterin ist dieser in voller Höhe als vGA zuzurechnen, wenn zwar auch weitere Gesellschafter Angehörige des Geschäftsführers waren, jedoch kein Zusammenwirken jener weiteren Gesellschafter ersichtlich ist und zwischen jenen und dem Geschäftsführer kein einer Lebensgemeinschaft vergleichbares Näheverhältnis bestand.