BFH - Beschluss vom 02.09.2005
I B 229/04
Normen:
AO § 159 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 10
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 23.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2199/03

Zurechnung von Wertpapieren an Bank als Treuhänder

BFH, Beschluss vom 02.09.2005 - Aktenzeichen I B 229/04

DRsp Nr. 2005/18896

Zurechnung von Wertpapieren an Bank als Treuhänder

Es ist unerlässliche Voraussetzung für die Anwendung des § 159 AO, dass derjenige, dem Rechte oder Sachen zugerechnet werden, die Rechte im eigenen Namen hält oder die Sachen selbst besitzt. Mangelt es hieran, weil die betroffenen Wertpapiere und Guthaben sich in Depots einer anderen Bank befanden, die die Kunden dort jeweils unter ihrem eigenen Namen unterhalten haben, kommt die Anwendung des § 159 nicht in Betracht.

Normenkette:

AO § 159 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinazhofs (BFH) dann, wenn eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Frage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die betreffende Frage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (z.B. Senatsbeschluss vom 25. Januar 2005 I B 85/04, BFH/NV 2005, 1233).