Tatbestand:
Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Zurechnung gemäß § 159 AO.
Bei der Klägerin, einer Sparkasse, hatte für die Jahre 1992 bis 1997 eine Steuerfahndungsprüfung stattgefunden. Dabei wurden nach den Feststellungen der Prüfer folgende Sachverhalte aufgedeckt: