FG Köln - Urteil vom 01.09.2016
15 K 445/12
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 S. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 7; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1; BGB § 133; BGB § 157;

Zurechnung von Wirtschaftsgütern im Rahmen eines sale-and-lease-back-Vertrages; Gewinnbringende Berücksichtigung von Leasingobjekten einer Kommanditgesellschaft (KG) im Rahmen einer Absetzung für Abnutzung (AfA); Ertragsteuerliche Behandlung von Leasingverträgen

FG Köln, Urteil vom 01.09.2016 - Aktenzeichen 15 K 445/12

DRsp Nr. 2016/19439

Zurechnung von Wirtschaftsgütern im Rahmen eines "sale-and-lease-back"-Vertrages; Gewinnbringende Berücksichtigung von Leasingobjekten einer Kommanditgesellschaft (KG) im Rahmen einer Absetzung für Abnutzung (AfA); Ertragsteuerliche Behandlung von Leasingverträgen

Tenor

Der Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften 2008 vom 8. Juli 2011 nebst Einspruchsentscheidung vom 9. Januar 2012 wird mit der Maßgabe geändert, dass die laufenden Einkünfte der KG i.H.v.

-2.365,86 € festgestellt werden.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1 S. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 7; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1; BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die ... KG -deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist- als Leasinggeberin wirtschaftliche Eigentümerin digitaler Anzeigesysteme war und ihr deswegen die Befugnis zur Vornahme von Absetzungen für Abnutzungen gemäß § 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zustand.