FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 12.11.2007
8 K 297/06
Normen:
DBA Türkei Art. 11 ; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 ; AO § 159 Abs. 1 S. 1 ; AO § 169 Abs. 2 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 76 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 34c Abs. 1 ; EStG § 34c Abs. 2 ; StGB § 16 ; StGB § 17 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 515

Zurechnung von Zinseinkünften aufgrund eines verdeckten Treuhandverhältnisses; Tatbestands- und Verbotsirrtum bei einem ausländischen Steuerpflichtigen

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 12.11.2007 - Aktenzeichen 8 K 297/06

DRsp Nr. 2008/1938

Zurechnung von Zinseinkünften aufgrund eines verdeckten Treuhandverhältnisses; Tatbestands- und Verbotsirrtum bei einem ausländischen Steuerpflichtigen

1. Ein zur abweichenden Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen führendes verdecktes Treuhandverhältnis ist nur wirksam, wenn es eindeutig vereinbart worden und nachweisbar ist; andernfalls erfolgt gem. § 159 Abs. 1 S. 1 AO die Zurechnung nicht beim Treugeber, sondern beim Treuhänder. 2. Weigert sich der Steuerpflichtige bei der Aufklärung eines Sachverhalts, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs der AO bezieht, mitzuwirken, ist das FG nach § 76 Abs. 1 S. 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 AO zur weiteren Sachverhaltsermittlung nicht verpflichtet. 3. Der Besteuerung ausländischer Kapitaleinkünfte im Inland steht Art. 11 DBA Türkei nicht entgegen. 4. War ein türkischer Steuerpflichtiger als geprüfter Übersetzer und vereidigter Dolmetscher für die Sprache Deutsch tätig, scheidet aufgrund seiner Sprachkenntnisse eine nur leichtfertige Steuerverkürzung aus, da zumindest ein Eventualvorsatz gegeben ist.