FG Nürnberg - Urteil vom 19.01.2006
VII 338/01
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1169

Zurechnung von Zinsen aus einem Wertpapierdepot in Österreich

FG Nürnberg, Urteil vom 19.01.2006 - Aktenzeichen VII 338/01

DRsp Nr. 2006/20917

Zurechnung von Zinsen aus einem Wertpapierdepot in Österreich

Bei Eigenkonten gilt die Tatsachenvermutung, dass derjenige, der ein Konto auf seinen Namen errichtet, auch der Inhaber der Forderung ist. Abreden, die nicht Teil dieser Kontoeröffnungsvereinbarungen sind, vielmehr ausschließlich in der Sphäre des Bankkunden liegen, sind zivil- und steuerrechtlich unbeachtlich.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Ansatz von Zinsen aus einem österreichischen Wertpapierdepot bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Die verheiratete Klägerin wurde im Streitjahr 1992 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. In der Einkommensteuererklärung gab sie den Wohnsitz ihres Ehemanns mit "Paraguay" an. In der eingereichten Anlage KSO machte sie keine Angaben zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Nach den Feststellungen der Steuerfahndung für die Veranlagungszeiträume 1992 bis 1998 eröffnete die Klägerin am 07.09.1992 im Beisein ihres Ehemannes bei der Bank1, Filiale (österreich), ein auf ihren Namen lautendes anonymes Wertpapierdepot. Verfügungen über dieses Depot erfolgten durch Vorlage eines Wertpapierkassenbons und Nennung eines Losungswortes. Die Geldbestände des Wertpapierdepots betrugen zum

31.12.1992747.000 DM

31.12.19931.426.090 DM

31.12.19941.328.272 DM

31.12.19951.411.808 DM

31.12.19961.136.879 DM

31.12.1997589.950 DM