FG Münster - Urteil vom 22.06.2001
11 K 2209/00 E
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 12 Nr. 2 ; EStG § 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1202

Zurechnung von Zinserträgen bei darlehnsweiser Überlassung des zuvor geschenkt erhaltenen Geldbetrages an vom Schenker beherrschte GmbH

FG Münster, Urteil vom 22.06.2001 - Aktenzeichen 11 K 2209/00 E

DRsp Nr. 2001/11105

Zurechnung von Zinserträgen bei darlehnsweiser Überlassung des zuvor geschenkt erhaltenen Geldbetrages an vom Schenker beherrschte GmbH

Wird ein der Tochter von ihrem Vater schenkweise überlassener Geldbetrag von dieser ebenfalls als Darlehen einer juristischen Person - zu Konditionen wie zwischen fremden Dritten - überlassen, so liegt eine endgültige Vermögensverschiebung mit der Folge der Zurechnung der Zinserträge bei der Tochter vor. Es ist insoweit unbeachtlich, dass der Vater beherrschender Gesellschafter der juristischen Person ist.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 12 Nr. 2 ; EStG § 20 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger (Kl.) Zinsen für ein Darlehen als Einnahmen aus Kapitalvermögen (KV) zuzurechnen sind, das seine Tochter nach einer entsprechenden Schenkung des Vaters einer von ihm beherrschten GmbH gewährt hat.