FG Köln - Beschluss vom 05.06.2014
15 K 1958/13
Normen:
FGO § 46 Abs 1 Satz 3; FGO § 46 Abs 1 Satz 1;

Zureichender Grund für behördliches Untätigbleiben, Aussetzung

FG Köln, Beschluss vom 05.06.2014 - Aktenzeichen 15 K 1958/13

DRsp Nr. 2014/11475

Zureichender Grund für behördliches Untätigbleiben, Aussetzung

1) Das Nichtvorliegen von Steuerakten bei der für die Entscheidung über einen Einspruch zuständigen Finanzbehörde stellt jedenfalls dann keinen zureichenden Grund für behördliches Untätigbleiben dar, wenn sich die Finanzbehörde nicht mit erkennbarem Nachdruck um die Rücksendung der Originalakten oder die Zuwendung einer kompletten Kopie derselben bemüht hat. 2) Das Abwarten der Ergebnisse einer Außen- oder Fahndungsprüfung stellt ebenfalls keinen zureichenden Grund für weiteres Untätigbleiben dar, wenn für das von der Untätigkeitsklage erfasste Streitjahr kein Ermittlungsverfahren eingeleitet war. 3) Zur befristeten Aussetzung einer Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 FGO.

Normenkette:

FGO § 46 Abs 1 Satz 3; FGO § 46 Abs 1 Satz 1;

Gründe

I.

Der Kläger erzielte im Streitjahr 2001 unter anderem Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Vorstandsmitglied einer AG sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mehrerer Objekte.