BGH - Urteil vom 26.01.2012
VII ZR 154/10
Normen:
BGB § 635; EStG § 7; EStG § 8 Abs. 1; AO § 38;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 910
MDR 2012, 397
NJW 2012, 1573
VersR 2012, 585
WM 2012, 1790
ZfBR 2012, 356
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 29.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 397/07
OLG Stuttgart, vom 06.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 114/09

Zurückgewährung der Anschaffungskosten bei der Rückabwicklung eines Immobilienerwerbs im Wege des großen Schadensersatzes; Befreiung des Erwerbers von seiner Darlehensverbindlichkeit gegenüber der finanzierenden Bank als Zurückgewährung der Anschaffungskosten; Berücksichtigung der vom Erwerber als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen bei der Versteuerung im Bereich der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung; Berücksichtigung einer Steuerverbindlichkeit bei der Berechnung des Schadensersatzanspruchs

BGH, Urteil vom 26.01.2012 - Aktenzeichen VII ZR 154/10

DRsp Nr. 2012/4449

Zurückgewährung der Anschaffungskosten bei der Rückabwicklung eines Immobilienerwerbs im Wege des großen Schadensersatzes; Befreiung des Erwerbers von seiner Darlehensverbindlichkeit gegenüber der finanzierenden Bank als Zurückgewährung der Anschaffungskosten; Berücksichtigung der vom Erwerber als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen bei der Versteuerung im Bereich der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung; Berücksichtigung einer Steuerverbindlichkeit bei der Berechnung des Schadensersatzanspruchs

a) Werden bei der Rückabwicklung eines Immobilienerwerbs im Wege des großen Schadensersatzes die Anschaffungskosten dadurch zurückgewährt, dass der Erwerber von seiner Darlehensverbindlichkeit gegenüber der finanzierenden Bank befreit wird, und haben sich die Anschaffungskosten als Absetzung für Abnutzung steuerrechtlich ausgewirkt, fließen dem Erwerber als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen zu, die als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern sind.b) Diese Steuerverbindlichkeit ist bei der Berechnung des Schadensersatzanspruchs zu berücksichtigen, soweit der Erwerber sich die erzielten Steuervorteile anrechnen lässt (Fortführung von BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - VII ZR 215/06, BauR 2008, 1450 = ZfBR 2008, 669).

Tenor