FG Hessen - Beschluss vom 12.06.2009
7 V 476/09
Normen:
EG-Verordnung Nr. 1383/2003 Art. 10; EG-Verordnung Nr. 1383/2003 Art. 13; Markengesetz § 150; ZK Art. 244; FGO § 69; FGO § 114;

Zurückhaltung von Waren wegen Verletzung geistigen Eigentums zur Durchführung eines Markenschutzverfahrens; Markenrechtsschutz; Geistiges Eigentum; Zurückhaltung von Ware

FG Hessen, Beschluss vom 12.06.2009 - Aktenzeichen 7 V 476/09

DRsp Nr. 2010/1172

Zurückhaltung von Waren wegen Verletzung geistigen Eigentums zur Durchführung eines Markenschutzverfahrens; Markenrechtsschutz; Geistiges Eigentum; Zurückhaltung von Ware

1. Ist die Verfügung mit der die Aussetzung der Überlassung/Zurückhaltung von Waren gemäß Art. 9 Abs. 1 EG-VO Nr. 1383/2003 angeordnet wurde, bestandskräftig geworden, ist ein Antrag auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung gemäß Art. 244 ZK i.V.m. mit § 69 FGO unzulässig. 2. Die Prüfung, ob ein Recht geistigen Eigentums nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften verletzt ist, richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet sich die Ware in einer der in Art. 1 Abs. 1 EG-VO genannten Situation befindet. 3. Zur Zurückhaltung von Waren nach Art. 13 EG-Verordnung ist anders als bei § 147 Abs. 3 Markengesetz nicht erforderlich, dass eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung zur Verfügung steht. Die Möglichkeit, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren zurückzubehalten besteht solange, bis nach Einleitung des nach den nationalen Bestimmungen erforderlichen Verfahrens feststeht, ob eine Verletzung geistigen Eigentums vorliegt.

Normenkette:

EG-Verordnung Nr. 1383/2003 Art. 10; EG-Verordnung Nr. 1383/2003 Art. 13; Markengesetz § 150; ZK Art. 244; FGO § 69; FGO § 114;

Tatbestand: