FG Hamburg - Urteil vom 02.05.2006
4 K 409/02
Normen:
StromStG § 2 Nr. 3 ; StromStG § 9 Abs. 3 ; StromStG § 9 Abs. 4 ; AO § 130 Abs. 1 ;

Zurücknahme der Erlaubnis steuerbegünstigter Entnahme von Strom bei Bearbeitung und Veredelung von Mineralölprodukten

FG Hamburg, Urteil vom 02.05.2006 - Aktenzeichen 4 K 409/02

DRsp Nr. 2008/629

Zurücknahme der Erlaubnis steuerbegünstigter Entnahme von Strom bei Bearbeitung und Veredelung von Mineralölprodukten

1. Nach § 130 Abs. 1 AO kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Nach § 130 Abs. 2 AO jedoch nur dann, wenn ihn der Begünstigte eines Vorteils durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig sind. 2. Die Bearbeitung und Veredelung von Mineralölprodukten und Chemikalien durch Vermischen verschiedener Qualitäten und Zusatz von Additiven stellen reine Mischvorgänge dar, die nicht als Mineralölverarbeitung im Sinne der Klassifikation der Wirtschaftszweige WZ 93 anzusehen sind mit der Folge, dass diese Haupttätigkeit nicht dem produzierenden Gewerbe zuzurechnen ist.

Normenkette:

StromStG § 2 Nr. 3 ; StromStG § 9 Abs. 3 ; StromStG § 9 Abs. 4 ; AO § 130 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom.