Das Berufungsverfahren gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 7.5.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird eingestellt. Die Anschlussberufung der Beklagten ist wirkungslos.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Anschlussberufung.
Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 25.000,00 EUR festgesetzt.
Nachdem die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren gemäß §§
Die unselbständige Anschlussberufung der Beklagten verliert gemäß §
Die Kostenentscheidung folgt aus §155 Abs. 2
Vgl. BGH, Beschluss vom 26.1.2005 - -, NJW-RR 2005, = juris Rn. 5 ff.
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