FG Hamburg - Urteil vom 25.04.2001
IV 46/98
Normen:
MOG § 10 Abs. 1 ; egv 3665/87 Art. 4 Abs. 1. ; egv 3665/87 Art. 5 Abs. 1. ;

Zurücknahme von Ausfuhrerstattungsbescheiden

FG Hamburg, Urteil vom 25.04.2001 - Aktenzeichen IV 46/98

DRsp Nr. 2002/13590

Zurücknahme von Ausfuhrerstattungsbescheiden

Soweit exportierte Zuchtrinder auf dem Transport oder in der Quarantäne auf den Empfangsfarmen verenden oder notgeschlachtet werden, besteht kein Anspruch auf die Gewährung von Ausfuhrerstattung.

Normenkette:

MOG § 10 Abs. 1 ; egv 3665/87 Art. 4 Abs. 1. ; egv 3665/87 Art. 5 Abs. 1. ;

Tatbestand:

Die Klägerin führte am .... und ..., ... und ... Zuchtrinder der Marktordnungs-Warenlistennummer 0102 1000 1900 nach ... aus. Für diese Ausfuhrsendungen gewährte der Beklagte mit mehreren Bescheiden (die in der Anlage zum Rückforderungsbescheid vom ... aufgeführt sind - Bl. 30-32 d. Sachakte Heft I a) die von der Klägerin beantragten Ausfuhrerstattungen.

Mit Schreiben an den Beklagten vom ... teilte das Zollfahndungsamt Hannover mit, dass im Rahmen von Ermittlungen gegen Verantwortliche der Klägerin festgestellt worden sei, dass bei den o.g. Ausfuhrsendungen 155 Tiere während des Seetransports, des Landtransports oder während der Quarantäne auf den Empfangsfarmen im Bestimmungsland verendet oder notgeschlachtet worden seien und dass es bei weiteren 128 Tieren zu Verkalbungen gekommen sei. Für alle Tierschäden habe die Klägerin Versicherungsleistungen erhalten.