FG Hamburg - Urteil vom 25.04.2001
IV 6/98
Normen:
MOG § 10 Abs. 1 ; egv 3665/87 Art. 4 Abs. 1 ; egv 3665/87 Art. 5 Abs. 1 ;

Zurücknahme von Ausfuhrerstattungsbescheiden

FG Hamburg, Urteil vom 25.04.2001 - Aktenzeichen IV 6/98

DRsp Nr. 2002/13591

Zurücknahme von Ausfuhrerstattungsbescheiden

Soweit exportierte Zuchtrinder auf dem Transport oder in der Quarantäne auf den Empfangsfarmen verenden oder notgeschlachtet werden, besteht kein Anspruch auf die Gewährung von Ausfuhrerstattung.

Normenkette:

MOG § 10 Abs. 1 ; egv 3665/87 Art. 4 Abs. 1 ; egv 3665/87 Art. 5 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin führte im November 1991 und April 1992 unter Vorlage der in der Anlage zum Rückforderungsbescheid des Beklagten vom ... aufgeführten Kontrollexemplare Zuchtrinder der Marktordnungs-Warenlistennummer 0102 1000 1900 nach Jordanien und Kuwait aus. Für diese Sendungen gewährte der Beklagte mit mehreren Bescheiden (die in den Anlagen I-III zum Rückforderungsbescheid vom ... aufgeführt sind - Bl. 37 - 40 d.A.) die von der Klägerin beantragten Ausfuhrerstattungen.

Anlässlich einer Marktordnungsprüfung bei der Klägerin stellte die Betriebsprüfungsstelle Zoll für den Oberfinanzbezirk Hannover (BpZ) fest, dass insgesamt 41 der exportierten Tiere auf dem Transportweg und während der Quarantäne im Bestimmungsland verendet, infolge von Aborten verstorben bzw. durch Notschlachtungen oder Notverkäufe in Verlust geraten waren. (Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht der BpZ vom ... Bezug genommen. - Bl. 2 ff. d. Sachakte Heft I, Teilabschn. 1)