VGH Bayern - Beschluss vom 20.02.2017
16a D 16.2092
Normen:
VwGO § 57 Abs. 1; VwGO § 57 Abs. 2; VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 60 Abs. 2 S. 1; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2; BayDG Art. 3; BayDG Art. 64 Abs. 1 S. 2; BayDG Art. 64 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 18.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen AN 13b D 16.620

Zurückstufung um zwei Stufen in das Eingangsamt eines Polizeimeisters wegen eines Dienstvergehens; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verhinderung ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist zur Einlegung der Berufung

VGH Bayern, Beschluss vom 20.02.2017 - Aktenzeichen 16a D 16.2092

DRsp Nr. 2017/7072

Zurückstufung um zwei Stufen in das Eingangsamt eines Polizeimeisters wegen eines Dienstvergehens; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verhinderung ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist zur Einlegung der Berufung

Tenor

I.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 18. Juli 2016 wird verworfen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 57 Abs. 1; VwGO § 57 Abs. 2; VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 60 Abs. 2 S. 1; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2; BayDG Art. 3; BayDG Art. 64 Abs. 1 S. 2; BayDG Art. 64 Abs. 2;

Gründe

I.

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 18. Juli 2016 wurde der Beklagte wegen eines Dienstvergehens um zwei Stufen in das Eingangsamt eines Polizeimeisters (BesGr. A 7) zurück gestuft. Das Urteil wurde ausweislich des Empfangsbekenntnisses dem Bevollmächtigten des Beklagten am 23. August 2016 mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung:zugestellt.

Am 11. Oktober 2016 wurde beim Verwaltungsgericht Ansbach Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 und 2 Satz 1 VwGO beantragt.