Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 18. Juli 2016 wird verworfen.
II.Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
I.
Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 18. Juli 2016 wurde der Beklagte wegen eines Dienstvergehens um zwei Stufen in das Eingangsamt eines Polizeimeisters (BesGr. A 7) zurück gestuft. Das Urteil wurde ausweislich des Empfangsbekenntnisses dem Bevollmächtigten des Beklagten am 23. August 2016 mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung:zugestellt.
Am 11. Oktober 2016 wurde beim Verwaltungsgericht Ansbach Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §
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