BFH - Urteil vom 23.02.1999
VIII R 42/97
Normen:
FGO §§ 48 60 Abs. 3 § § 72, 73, 74, 123 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1113

Zurückverweisung; Änderungsbescheid während des Revisionsverfahrens

BFH, Urteil vom 23.02.1999 - Aktenzeichen VIII R 42/97

DRsp Nr. 1999/5811

Zurückverweisung; Änderungsbescheid während des Revisionsverfahrens

1. Wird ein Steuerbescheid während des Revisionsverfahrens geändert, wird der ursprünglich angefochtene Bescheid gegenstandslos. An seine Stelle tritt der während des Revisionsverfahrens ergangene geänderte Bescheid. 2. Muss der geänderte Bescheid auch noch im Streitjahr ausgeschiedenen Kommanditisten bekannt gegeben werden, muss der BFH die Sache an das FG zurückverweisen, da er das Verfahren zur Beseitigung des Bekanntgabemangels und zur Klärung der verfahrensrechtlichen Stellung der ausgeschiedenen Gesellschafter nicht selbst aussetzen kann.

Normenkette:

FGO §§ 48 60 Abs. 3 § § 72, 73, 74, 123 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Kommanditgesellschaft, die sich im Streitjahr 1985 an der A-KG (KG) beteiligte. Zunächst erwarb die Klägerin von den 25 Kommanditisten der KG sämtliche Kommanditanteile. Anschließend schied zum 31. Dezember 1985 der Komplementär, eine GmbH, aus der KG aus. Das Vermögen der KG ging im Wege der Anwachsung auf die Klägerin über.