I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb eine Eigentumswohnung, die er ab November 1993 vermietete. Er erhielt Landesmittel nach dem sog. Dritten Förderungsweg und unterlag deshalb einer Mietpreisbindung sowie einem Belegungsrecht.
Ab dem Veranlagungszeitraum 1993 machte der Kläger in Bezug auf dieses Objekt Werbungskostenüberschüsse bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend, ohne dabei allerdings die Landesmittel bei der Bemessungsgrundlage der Absetzung für Abnutzung (AfA) abzusetzen oder sie als Einnahmen zu erfassen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) veranlagte den Kläger für das Streitjahr (1999) und kürzte die AfA-Bemessungsgrundlage.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|