BFH - Beschluss vom 16.06.2011
I B 28/11
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2-6;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 27.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 V 817/10

Zurückverweisung an die Vorinstanz nach Beschwerde wegen mangelnder Sachaufklärung durch die Vorinstanz

BFH, Beschluss vom 16.06.2011 - Aktenzeichen I B 28/11

DRsp Nr. 2011/14808

Zurückverweisung an die Vorinstanz nach Beschwerde wegen mangelnder Sachaufklärung durch die Vorinstanz

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2-6;

Gründe

I.

Streitig ist im Rahmen eines Verfahrens auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) die Rechtmäßigkeit von Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 18 des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (AStG) für die Jahre 1994 und 1995 (Streitjahre) über die Hinzurechnung nach § 10 AStG für die Beteiligten einer schweizerischen Aktiengesellschaft.

Der Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) war --neben seinem Vater und seinem Bruder (ebenfalls in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Personen)-- in den Streitjahren Aktionär der schweizerischen X-AG (vormals Y AG) --X-AG--. Unternehmenszweck der X-AG war der Erwerb, die Verwaltung und Veräußerung von Beteiligungen; sie fungierte als Holdinggesellschaft und war in 1993 an acht Kapitalgesellschaften beteiligt (bis 1996 erhöhte sich die Anzahl der Beteiligungen auf zwölf). Die X-AG galt als niedrig besteuert i.S. von § 8 AStG. Der Antragsteller hielt seine Beteiligung im Privatvermögen.