Es bleibt offen, ob bei Aufhebung des Urteils eines Einzelrichters durch den BFH die Zurückverweisung der Sache gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 2FGO an den Vollsenat des FG und nicht an den Einzelrichter konstitutiv oder deklaratorisch wirkt. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen für eine ausdrückliche Zurückverweisung an den Vollsenat vor, wenn die Sache im zweiten Rechtsgang weiterhin besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder grundsätzliche Bedeutung hat.
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