I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Gesamtrechtsnachfolger des S, der eine Schuhfabrik betrieb. 1973 (Streitjahr) lieferte S 28 000 Paar Damenschuhe, die über die Niederlande in die ehemalige DDR gelangten. S behandelte diesen Umsatz in seiner Umsatzsteuererklärung 1973 als steuerfreie Ausfuhrlieferung i.S. des § 4 Nr. 1 i.V.m. § 6 des Umsatzsteuergesetzes 1973 (UStG) in die Niederlande. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ging dagegen davon aus, daß S die Schuhe vom Inland über die Niederlande an den bei Beginn der Versendung feststehenden Abnehmer I in der ehemaligen DDR geliefert habe (§ 3 Abs. 7 UStG) und daß die Voraussetzungen für eine Ausfuhrlieferung nicht vorgelegen hätten, weil I seinen Sitz nicht außerhalb des Reichsgebiets (§ 1 Abs. 2 Satz 1 UStG) gehabt habe.
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