BFH - Beschluß vom 24.03.1999
V B 52/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 126 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1236

Zurückverweisung; Bindung an die rechtliche Beurteilung des BFH

BFH, Beschluß vom 24.03.1999 - Aktenzeichen V B 52/98

DRsp Nr. 1999/6191

Zurückverweisung; Bindung an die rechtliche Beurteilung des BFH

Zur Bindungswirkung an die rechtliche Beurteilung des BFH für ein FG im Falle der Zurückverweisung gem. § 126 Abs. 5 FGO.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 126 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Gesamtrechtsnachfolger des S, der eine Schuhfabrik betrieb. 1973 (Streitjahr) lieferte S 28 000 Paar Damenschuhe, die über die Niederlande in die ehemalige DDR gelangten. S behandelte diesen Umsatz in seiner Umsatzsteuererklärung 1973 als steuerfreie Ausfuhrlieferung i.S. des § 4 Nr. 1 i.V.m. § 6 des Umsatzsteuergesetzes 1973 (UStG) in die Niederlande. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ging dagegen davon aus, daß S die Schuhe vom Inland über die Niederlande an den bei Beginn der Versendung feststehenden Abnehmer I in der ehemaligen DDR geliefert habe (§ 3 Abs. 7 UStG) und daß die Voraussetzungen für eine Ausfuhrlieferung nicht vorgelegen hätten, weil I seinen Sitz nicht außerhalb des Reichsgebiets (§ 1 Abs. 2 Satz 1 UStG) gehabt habe.