Die Beteiligten streiten um die Frage, ob eine unbefugte Mitwirkung bei der Abgabe einer Steuererklärung zu einer Zurückweisung nach § 80 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) führen kann und ob die Klägerin in Deutschland zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt ist.
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