FG Köln - Urteil vom 12.02.2020
7 K 2827/13
Normen:
AO § 80 Abs. 8;
Fundstellen:
DStRE 2021, 561

Zurückweisung als Bevollmächtigter wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen

FG Köln, Urteil vom 12.02.2020 - Aktenzeichen 7 K 2827/13

DRsp Nr. 2020/16731

Zurückweisung als Bevollmächtigter wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 80 Abs. 8;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Klägerin als Bevollmächtigte.

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft britischen Rechts mit Sitz in Großbritannien und einer Niederlassung in den Niederlanden. Gesellschafter und Geschäftsführer ("director") sind Herr A und Frau B. Herr A war in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) als Steuerberater bestellt gewesen. Seine Bestellung hat das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen im Jahr 2000 wegen Vermögensverfalls widerrufen (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes in der für 2013 geltenden Fassung - StBerG). Der Widerruf ist seit dem Jahr 2002 rechtskräftig. Frau B gehört nicht zu dem Personenkreis des § 3 Nr. 1 StBerG.

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