Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 26. März 2021 wird auf Kosten des Rechtsanwalts zurückgewiesen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 26. März 2021 die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Januar 2020 nach § 349 Abs. 2 StPO, § 146 Abs. 3 BRAO verworfen. Mit Schriftsatz vom 30. April 2021 beantragt der Beschwerdeführer, das Verfahren wegen einer entscheidungserheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs in die Lage vor dem Erlass der Revisionsentscheidung zurückzuversetzen.
Die zulässige, insbesondere gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 356a Satz 2 StPO (zur Anwendbarkeit im anwaltsgerichtlichen Verfahren vgl. Feuerich/Weyland/Reelsen, BRAO, 10. Aufl., § 116 Rn. 334 mwN) fristgerecht erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet.
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