Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 29. Dezember 2016 werden auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 29. Dezember 2016, auf den wegen der näheren Begründung verwiesen wird, den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 10. August 2016 verkündete Urteil des zweiten Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Anhörungsrüge und Gegenvorstellung.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|