BFH - Beschluss vom 19.04.2016
II B 66/15
Normen:
ZPO § 91a; FGO § 100 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
AO-StB 2016, 256
BFH/NV 2016, 1059
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 01.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1373/13

Zurückweisung der auf Fortsetzungsfeststellung gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde mangels Bestehens eines Feststellungsinteresses

BFH, Beschluss vom 19.04.2016 - Aktenzeichen II B 66/15

DRsp Nr. 2016/9550

Zurückweisung der auf Fortsetzungsfeststellung gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde mangels Bestehens eines Feststellungsinteresses

NV: Erledigt sich die Hauptsache nach Ergehen des angefochtenen FG-Urteils durch Erlass eines abändernden Bescheids, kann der Kläger auch noch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zur Fortsetzungsfeststellungsklage übergehen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass ein besonderes Feststellungsinteresse i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO besteht.

Ersetzt ein Änderungsbescheid den ursprünglich angefochtenen Bescheid und wird damit nach § 68 FGO zum Gegenstand des Klageverfahrens, besteht grundsätzlich kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Bescheids (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Urteile vom 1. Oktober 1992 V R 81/89, BFHE 169, 117, BStBl II 1993, 120, unter II.1.b, und vom 17. März 1994 V R 39/92, BFHE 174, 268, BStBl II 1994, 538, unter II.1.). Eine Wiederholungsgefahr ist in diesen Fällen selbst dann zu verneinen, wenn sich aus den Gründen des Änderungsbescheids nicht ergibt, dass die Finanzbehörde den ursprünglich angefochtenen Verwaltungsakt wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben hat.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 1. Juli 2015 1 K 1373/13 wird als unzulässig verworfen.