Zurückweisung der Berufung gegen die Abweisung der Klage wegen Scrapings persönlicher DatenAnforderungen an die Darlegung des Schadens
OLG Hamm, Beschluss vom 22.09.2023 - Aktenzeichen 7 U 77/23
DRsp Nr. 2023/15681
Zurückweisung der Berufung gegen die Abweisung der Klage wegen Scrapings persönlicher DatenAnforderungen an die Darlegung des Schadens
1. Das Gericht ist bei der Streitwertbemessung nicht an die subjektiven Wertangaben in der Klageschrift gebunden (im Anschluss an BGH Beschluss vom 08.10.2012 - X ZR 110/11, GRUR 2012, 1288 Rn. 4; BGH Beschluss vom 12.06.2012 - X ZR 104/09, MDR 2012, 875 Rn. 5; OLG Hamm Urteil vom 15.08.2023 - 7 U 19/23, GRUR-RS 2023, 22505 Ls. 13b). Insbesondere kommt ihnen keine indizielle Bedeutung zu, wenn sie - wie hier - das tatsächliche Interesse offensichtlich unzutreffend widerspiegeln (im Anschluss an OLG München Beschluss vom 05.02.2018 - 29 W 1855/17, NJW-RR 2018, 575 = juris Rn. 16; OLG Hamm Urteil vom 15.08.2023 - 7 U 19/23, GRUR-RS 2023, 22505 Ls. 13b).2. Der Streitwert kann im Rahmen des nach § 3ZPO bestehenden freien Ermessens - wie hier - entsprechend demjenigen in gleichgelagerten Fällen (OLG Hamm Urteil vom 15.08.2023 - 7 U 19/23, GRUR-RS 2023, 22505) trotz unterschiedlich formulierter Anträge festgesetzt werden.
In einem Fall des Abgreifens persönlicher Daten durch unbefugte Dritte (sog. Scraping) setzt ein Schadensersatzanspruch die Darlegung der Betroffenheit des angeblich Geschädigten voraus. Der pauschal behauptete Kontrollverlust oder die Auflistung abstrakt genereller Gefahren vermögen einen ersatzfähigen Schaden nicht zu begründen.
Tenor
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