BGH - Beschluss vom 27.01.2022
V ZR 64/21
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2; ZPO § 544 Abs. 4 S. 2; GKG § 47 Abs. 2; GKG § 71 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG München, vom 02.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 483 C 27269/16 WEG
LG München I, vom 18.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 36 S 5554/20 WEG

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Verfahren betreffebd ein auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenen Beseitigungsanspruch

BGH, Beschluss vom 27.01.2022 - Aktenzeichen V ZR 64/21

DRsp Nr. 2022/4206

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Verfahren betreffebd ein auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenen Beseitigungsanspruch

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts München I - 36. Zivilkammer - vom 18. März 2021 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 18.910 €.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2; ZPO § 544 Abs. 4 S. 2; GKG § 47 Abs. 2; GKG § 71 Abs. 1 S. 2;

Gründe

1. Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

3. Den Streitwert hat der Senat gemäß § 3 ZPO, § 71 Abs. 1 Satz 2, § 47 Abs. 2 GKG, § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG aF bemessen.