OLG München - Beschluss vom 11.07.2022
1 W 723/22
Normen:
GG Art. 34 S. 1; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 3 Nr. 1; BGB § 839 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 25.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 17883/21

Zurückweisung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage wegen Verweigerung der Grundsicherung im Alter wegen Ablaufs der absoluten Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB

OLG München, Beschluss vom 11.07.2022 - Aktenzeichen 1 W 723/22

DRsp Nr. 2023/16562

Zurückweisung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage wegen Verweigerung der Grundsicherung im Alter wegen Ablaufs der absoluten Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 25.05.2022, Az. 15 O 17883/21, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 34 S. 1; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 3 Nr. 1; BGB § 839 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung Schadensersatzansprüchen. Er macht geltend, die Beklagte habe ihm rechtswidrig die 2005 beantragte Grundsicherung im Alter versagt.

Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 25.05.2022 abgelehnt. Jedenfalls stehe den vom Kläger für den Zeitraum 1995 bis Juli 2007 geltend gemachten Ansprüchen die Einrede der Verjährung entgegen. Die absolute Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 S. 1 BGB von 10 Jahren sei bei Klageeinreichung bereits abgelaufen gewesen. Im Bezug auf etwaige Ansprüche aufgrund von Mehrbedarfs mache der Antragsteller Ansprüche auf die ursprüngliche Sozialleistung geltend, die nicht im Wege des Schadensersatzes verfolgt werden könnten. Auch eine Beratungspflichtverletzung sei nicht erkennbar.