Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 25.05.2022, Az.
I.
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung Schadensersatzansprüchen. Er macht geltend, die Beklagte habe ihm rechtswidrig die 2005 beantragte Grundsicherung im Alter versagt.
Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 25.05.2022 abgelehnt. Jedenfalls stehe den vom Kläger für den Zeitraum 1995 bis Juli 2007 geltend gemachten Ansprüchen die Einrede der Verjährung entgegen. Die absolute Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 S. 1 BGB von 10 Jahren sei bei Klageeinreichung bereits abgelaufen gewesen. Im Bezug auf etwaige Ansprüche aufgrund von Mehrbedarfs mache der Antragsteller Ansprüche auf die ursprüngliche Sozialleistung geltend, die nicht im Wege des Schadensersatzes verfolgt werden könnten. Auch eine Beratungspflichtverletzung sei nicht erkennbar.
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