BFH - Beschluss vom 08.03.2016
V S 9/16 (PKH)
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 944

Zurückweisung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen unvollständiger Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse

BFH, Beschluss vom 08.03.2016 - Aktenzeichen V S 9/16 (PKH)

DRsp Nr. 2016/7914

Zurückweisung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen unvollständiger Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse

NV: § 2 Abs. 2 PKHFV ist auf Parteien, die keine Leistungen nach SGB XII, sondern Leistungen nach SGB II beziehen, nicht anwendbar.

Die Regelung des § 2 Abs. 2 PKHFV, wonach eine Partei, die nach dem SGB XII laufende Leistungen zum Lebensunterhalt bezieht, bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe die Abschnitte E bis J des dafür vorgesehenen Formulars nicht ausfüllen muss, wenn sie der Erklärung den zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Bewilligungsbescheid des Sozialamts beifügt, ist nicht analog auf Leistungen nach SGB II anzuwenden.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I. Das Finanzgericht hat der Klage des Klägers, Revisionsbeklagten und Antragstellers (Antragsteller) gegen die Beklagte (Familienkasse) durch Urteil vom 28. August 2013 stattgegeben und die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Die Familienkasse hat form– und fristgerecht Revision eingelegt. Das Revisionsverfahren wird beim beschließenden Senat unter dem Aktenzeichen V R 40/13 geführt.