BFH - Beschluss vom 26.06.2012
X E 4/12
Normen:
GKG § 66 Abs. 1; FGO § 128 Abs. 3; FGO § 62 Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1622

Zurückweisung der Erinnerung betreffend den Kostenansatz für eine unzulässige sofortige Beschwerde zum Bundesfinanzhof

BFH, Beschluss vom 26.06.2012 - Aktenzeichen X E 4/12

DRsp Nr. 2012/16756

Zurückweisung der Erinnerung betreffend den Kostenansatz für eine unzulässige sofortige Beschwerde zum Bundesfinanzhof

NV: Gegen eine Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs kann der Kostenschuldner persönlich Erinnerung einlegen. Insoweit besteht kein Vertretungszwang.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1; FGO § 128 Abs. 3; FGO § 62 Abs. 4;

Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) hatte durch Beschluss entschieden, dass der Antrag des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner), ihm Aussetzung der Vollziehung betr. verschiedener Steuerbescheide zu gewähren, abgelehnt wird. Das FG ließ gegen seinen Beschluss die Beschwerde nicht zu. Gleichwohl legte der Kostenschuldner gegen diesen Beschluss Beschwerde ein. Hierbei war er nicht durch eine postulationsfähige Person oder Gesellschaft i.S. des § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vertreten. Der angerufene Senat hat durch Beschluss die Beschwerde des Kostenschuldners als unzulässig verworfen, da diese im Hinblick auf § 128 Abs. 3 FGO nicht statthaft und zudem der Vertretungszwang des § 62 Abs. 4 FGO nicht beachtet worden war. Daraufhin hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) durch Kostenrechnung vom 10. April 2012 nach Nr. 6220 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 des () die Gerichtskosten angesetzt. Der Kostenschuldner trägt vor, das und das () seien ebenso wie mehrere andere von ihm benannte Rechtsvorschriften seit 2007 ungültig.