Die Erinnerung der Erinnerungsführerin vom 6. Juni 2023 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs - Kostenrechnung vom 16. Mai 2023 zum Kassenzeichen - wird zurückgewiesen, soweit ihr nicht abgeholfen worden ist.
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 3. Mai 2023 die Beschwerde der Erinnerungsführerin gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Februar 2023 - betreffend den Kostenansatz des Oberlandesgerichts Celle in der Kostenrechnung vom 12. Januar 2023 - auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom 16. Mai 2023 zum Kassenzeichen ist von der Erinnerungsführerin eine Gebühr in Höhe von 132 € erhoben worden. Die Erinnerungsführerin hat mit Schreiben vom 6. Juni 2023 die Erstattung dieses Betrages verlangt, den sie zwischenzeitlich beglichen habe. Die Kostenbeamtin hat die Beanstandungen als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und dieser am 3. Juli 2023 insoweit abgeholfen, als die Kostenrechnung den Betrag von 66 € übersteigt.
II. 1. Das Schreiben der Erinnerungsführerin ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen.
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