Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Ansatz der Gerichtskosten in den Kostenrechnungen vom 20. September 2022 (Kassenzeichen 780022141557, 780022141565 und 780022141573) wird zurückgewiesen.
I.
Mit Beschluss vom 1. September 2022 hat der Senat die Rechtsbeschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juni 2021, 12. November 2021 und 25. April 2022 - 4 EK 7/21 - kostenpflichtig als unzulässig verworfen. Gegen den Ansatz der Gerichtskosten in den Kostenrechnungen vom 20. September 2022 (Kassenzeichen s.o.) hat der Antragsteller mit Schreiben vom 24. September 2022 Erinnerung gemäß § 66 GKG eingelegt. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG grundsätzlich der senatsintern bestimmte Einzelrichter (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. April 2015 -
III.
Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.
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