BGH - Beschluss vom 25.10.2023
IX ZB 56/20
Normen:
GKG § 66 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 20.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 151/19
OLG Stuttgart, vom 15.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 19 W 27/20

Zurückweisung der Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung

BGH, Beschluss vom 25.10.2023 - Aktenzeichen IX ZB 56/20

DRsp Nr. 2023/16541

Zurückweisung der Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung

Tenor

Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 28. Juni 2023 (Kassenzeichen XXX) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 6. April 2021 hat der Senat die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. September 2020 auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen und dessen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens abgelehnt. Die Anhörungsrüge gegen diesen Beschluss hat der Senat durch Beschluss vom 14. Juni 2023 auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Mit Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 2023 ist dem Beklagten als Kostenschuldner eine Festgebühr in Höhe von 66 € gemäß Nr. 1700 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Rechnung gestellt worden. Hiergegen hat sich der Kostenschuldner mit Eingabe vom 28. August 2023 gewandt und "Widerspruch, Beschwerde, Rechtsbehelf und Kostenerinnerung" eingelegt. Die Rechtspflegerin hat die Eingabe des Kostenschuldners als Erinnerung behandelt und dieser in Höhe von 6 € mit der Begründung abgeholfen, dass sich die Kosten gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Recht richten.

II.