Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 25. September 2020 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780020138274 - wird zurückgewiesen.
I.
Mit Senatsbeschluss vom 22. September 2020 wurde die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde "Verspätungsbeschwerde" des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts München II - 12. Zivilkammer - vom 8. Juli 2020 (
Dagegen wendet sich der Beklagte im Wege der Erinnerung.
II.
Die Erinnerung, über welche nach Nichtabhilfe beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. April 2015 -
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