BGH - Beschluss vom 25.05.2022
VIII ZB 65/21
Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Gummersbach, vom 09.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 85/20
LG Köln, vom 04.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 113/21

Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz

BGH, Beschluss vom 25.05.2022 - Aktenzeichen VIII ZB 65/21

DRsp Nr. 2022/9224

Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz

Tenor

Die Erinnerung der Beklagten vom 14. März 2022 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 2022 (Kassenzeichen XXX) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 8. Februar 2022 hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Beklagten auf ihre Kosten als unzulässig verworfen und den Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 245,48 € festgesetzt. Mit der Kostenrechnung vom 25. Februar 2022 ist von den Beklagten die Zahlung einer Verfahrensgebühr in Höhe von 76 € angefordert worden.

Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Eingabe vom 14. März 2022 sowie mit ihrem Schreiben vom 20. April 2022, das sich zudem gegen die Streitwertfestsetzung richtet. Mit Beschluss vom 17. Mai 2022 hat der Senat die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung zurückgewiesen.

II.

1. Die Eingabe der Beklagten ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. Über diese entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).

2. Die zulässige Erinnerung der Beklagten ist unbegründet.