Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 22. Juni 2022 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen XXX - wird zurückgewiesen.
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 1. Juni 2022 das als Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel des Beklagten gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Mannheim vom 2. Dezember 2021, des Landgerichts Mannheim - 7. Zivilkammer - vom 2. Februar 2022 und des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 6. Zivilsenat - vom 7. März 2022 auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil die vom Amtsgericht im Beschluss vom 2. Dezember 2021 ausgesprochene Zurückweisung der Prozessbevollmächtigten des Beklagten unanfechtbar (§ 79 Abs. 3 Satz 1 ZPO) und die Rechtsbeschwerde darüber hinaus nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Gerichtskosten sind vom Beklagten mit Kostenrechnung vom 22. Juni 2022 zum Kassenzeichen XXX erhoben worden.
Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner wiederum durch seine Prozessbevollmächtigten erhobenen Eingabe vom 8. August 2022. Der Kostenbeamte hat der als Erinnerung zu wertenden Eingabe nicht abgeholfen.
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