BFH - Beschluss vom 17.01.2013
II E 19/12
Normen:
Art 19 Abs 1 S 2 GG; § 1 Abs 1 Nr 4 JBeitrO; § 2 Abs 2 JBeitrO; § 8 Abs 1 S 1 JBeitrO; § 62 Abs 4 FGO;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 586

Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

BFH, Beschluss vom 17.01.2013 - Aktenzeichen II E 19/12

DRsp Nr. 2013/3872

Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

1. NV: Die Einwendung, es werde eine Gerichtskostenforderung aus einer nichtigen Entscheidung des BFH vollstreckt, wird im Erinnerungsverfahren geprüft und beschieden. 2. NV: Das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG betrifft nur Gesetze, durch die Grundrechte aufgrund eines speziellen, vom Grundgesetz vorgesehenen Vorbehalts über die im Grundrecht selbst angelegten Grenzen hinaus zielgerichtet und unmittelbar eingeschränkt werden.

Die der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden Vorschriften der JBeitrO sind nicht verfassungswidrig.

Normenkette:

Art 19 Abs 1 S 2 GG; § 1 Abs 1 Nr 4 JBeitrO; § 2 Abs 2 JBeitrO; § 8 Abs 1 S 1 JBeitrO; § 62 Abs 4 FGO;

Gründe

I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Beschluss vom 1. April 2009 II B 153/08 die Beschwerden der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) gegen die Beschlüsse des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 12. September 2008 2 K 520/03, 2 K 33/04, 2 K 140/05 und 2 KO 10/08 wegen fehlender Statthaftigkeit und Nichtbeachtung des beim BFH gemäß § 62 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bestehenden Vertretungszwanges als unzulässig verworfen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Kostenschuldnern auferlegt.