Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung vom 12. Juli 2022 (Kassenzeichen XXX) wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1. Durch Beschluss vom 30. Juni 2022 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Klägers/Antragstellers gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 4. Zivilsenat - vom 16. Mai 2019, 18. Juni 2019 und 18. November 2021 - jeweils 4 EK 6/19 - als unzulässig verworfen und ihm die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt. Mit Kostenrechnung vom 12. Juli 2022 ist vom Kläger gemäß KV-Nr. 1826 des Gerichtskostengesetzes (GKG) hiernach eine Festgebühr von 132 € erhoben worden. Hiergegen richtet sich seine Erinnerung vom 6. September 2022. Die zuständige Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
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