Die Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 18. Januar 2022 wird zurückgewiesen.
Es kann dahinstehen, ob die von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten eingelegte Gegenvorstellung für die Beklagte oder von ihm selbst aus eigenem Recht erhoben worden ist, da sie in keinem der beiden Fälle Erfolg hätte.
1. Sofern es sich um eine Gegenvorstellung der Beklagten handeln sollte, wäre diese schon unzulässig. Denn eine Partei wird - anders als ihr Prozessbevollmächtigter, dem insoweit ein eigenes Beschwerderecht zusteht - durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts regelmäßig nicht beschwert (BGH, Beschlüsse vom 29. Oktober 2009 -
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