BGH - Beschluss vom 31.10.2023
IV ZR 70/22
Normen:
GKG § 63 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 02.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 384/19
OLG Stuttgart, vom 20.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 70/20

Zurückweisung der Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung

BGH, Beschluss vom 31.10.2023 - Aktenzeichen IV ZR 70/22

DRsp Nr. 2023/15255

Zurückweisung der Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung

Tenor

Die Gegenvorstellung der Beklagten zu 2 bis 4 gegen die Streitwertfestsetzung in dem Senatsbeschluss vom 29. März 2023 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 3 S. 2;

Gründe

1. Gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens durch den Bundesgerichtshof findet nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG zwar keine Beschwerde statt. Statthaft ist aber die Gegenvorstellung, wenn, wie hier, der Gegenstandswert nach § 63 Abs. 3 GKG auch von Amts wegen geändert werden könnte (BGH, Beschluss vom 17. August 2017 - V ZR 277/16, NJW-RR 2017, 1471 Rn. 5 m.w.N.). Die Gegenvorstellung ist hier innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt worden. Jedenfalls in entsprechender Anwendung der §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, 78 Abs. 3 ZPO bedürfen die Beklagten zu 2 bis 4 keiner anwaltlichen Vertretung (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - XII ZB 113/11, juris Rn. 3 m.w.N.).

2. Die Gegenvorstellung hat in der Sache keinen Erfolg. Die damit geltend gemachten Einwendungen geben keinen Anlass zu einer Änderung der Streitwertfestsetzung.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren berechnet sich wie folgt:

Antrag zu 1

Auflassung des Grundstücks H str. 97 an die Klägerinnen zu 2 und 3 930.000 € (Verkehrswert) x 75 % = 697.500 €

Antrag zu 2