BFH - Beschluss vom 12.09.2018
I B 15/18
Normen:
EStG § 4 Abs. 3, § 32b Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 8
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 24.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2399/15

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betr. das Bestehen eines Wahlrechts zur Überschussrechnung eines an einer bilanzierenden ausländischen Kapitalgesellschaft atypisch still Beteiligten mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 12.09.2018 - Aktenzeichen I B 15/18

DRsp Nr. 2021/16573

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betr. das Bestehen eines Wahlrechts zur Überschussrechnung eines an einer bilanzierenden ausländischen Kapitalgesellschaft atypisch still Beteiligten mangels Darlegung eines Divergenzfalls

Progressionsvorbehalt NV: Zur Frage, ob ein "Wahlrecht" zur Überschussrechnung eines an einer bilanzierenden ausländischen Kapitalgesellschaft atypisch still Beteiligten (sog. "Goldfinger-Modell") besteht, liegt keine Divergenz der Rechtsprechung des I. Senats zur Rechtsprechung der IV. Senats des BFH vor.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 24. Januar 2018 7 K 2399/15 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3, § 32b Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I.

Streitig ist, ob im Rahmen der Anwendung des Progressionsvorbehalts (§ 32b Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2008 maßgebenden Fassung —EStG—) Einkünfte aus einer atypisch stillen Beteiligung an einer luxemburgischen Kapitalgesellschaft durch eine Einnahmen–/Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelt werden können.