Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 24. Januar 2018 7 K 2399/15 E wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
I.
Streitig ist, ob im Rahmen der Anwendung des Progressionsvorbehalts (§ 32b Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2008 maßgebenden Fassung —EStG—) Einkünfte aus einer atypisch stillen Beteiligung an einer luxemburgischen Kapitalgesellschaft durch eine Einnahmen–/Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelt werden können.
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