BFH - Beschluss vom 27.10.2017
IX B 90/17
Normen:
§ 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO; § 118 Abs 2 FGO; § 17 Abs 4 EStG 2009; EStG VZ 2013;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 213
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 29.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 586/16

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betr. den Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes gem. § 17 Abs. 4 EStG anlässlich der Liquidation oder Insolvenz einer Kapitalgsellschaft mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 27.10.2017 - Aktenzeichen IX B 90/17

DRsp Nr. 2017/17124

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betr. den Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes gem. § 17 Abs. 4 EStG anlässlich der Liquidation oder Insolvenz einer Kapitalgsellschaft mangels Darlegung eines Divergenzfalls

NV: Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kommt nicht in Betracht, wenn sich die rechtlichen Erwägungen des FG mit den tragenden Ausführungen der Rechtsprechung des BFH zum Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts decken.

Die Zulassung der Revision wegen Divergenz kann nicht durch Einwendungen gegen die Richtigkeit der tatsächlichen Würdigung durch das Finanzgericht erreicht werden.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29. Juni 2017 8 K 586/16 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

§ 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO; § 118 Abs 2 FGO; § 17 Abs 4 EStG 2009; EStG VZ 2013;

Gründe

Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) vorgebrachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung —FGO—) liegt nicht vor.