BFH - Beschluss vom 06.09.2023
IX B 84/22
Normen:
FGO § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Satz 1, § 96 Abs. 2, § 108, § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 5 Satz 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2023, 2262
BFH/NV 2023, 1314
Vorinstanzen:
FG München, vom 12.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1407/20

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betr. die Feststellung fehlender Einkünfteerzielungsabsicht durch Vermietung und Verpachtung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 06.09.2023 - Aktenzeichen IX B 84/22

DRsp Nr. 2023/12361

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betr. die Feststellung fehlender Einkünfteerzielungsabsicht durch Vermietung und Verpachtung mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.2. NV: Die Revision ist zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, wenn davon auszugehen ist, dass im Einzelfall Veranlassung besteht, Grundsätze und Leitlinien für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen.3. NV: Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das Finanzgericht (FG) in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist.