BFH - Beschluss vom 09.10.2018
VIII B 49/18
Normen:
EStG § 18, § 34 Abs. 2 Nr. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 17
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 23.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1858/17

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betr. die Tarifbegünstigung von Gewinnen aus der Aufdeckung stiller Reserven durch Veräußerung eines langjährig betrieblich genutzten Gebäudeteils

BFH, Beschluss vom 09.10.2018 - Aktenzeichen VIII B 49/18

DRsp Nr. 2018/17704

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betr. die Tarifbegünstigung von Gewinnen aus der Aufdeckung stiller Reserven durch Veräußerung eines langjährig betrieblich genutzten Gebäudeteils

NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, dass Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die aus der Veräußerung eines langjährig betrieblich genutzten Gebäudeteils neben den übrigen laufenden Einkünften aus selbständiger Arbeit erzielt werden, nicht unter die Tarifermäßigung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG fallen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 23. November 2017 2 K 1858/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 18, § 34 Abs. 2 Nr. 4;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Rechtsfrage zuzulassen.