BFH - Beschluss vom 21.08.2013
III B 51/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1801
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 06.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 101/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend auf Schätzungen des Finanzamts beruhende Steuerbescheide mangels eines Verfahrensfehlers

BFH, Beschluss vom 21.08.2013 - Aktenzeichen III B 51/12

DRsp Nr. 2013/21444

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend auf Schätzungen des Finanzamts beruhende Steuerbescheide mangels eines Verfahrensfehlers

1. NV: Verweigern die Bediensteten des FA nach der Schlussbesprechung weitere Erörterungen mit dem geprüften Steuerpflichtigen, so liegt darin keine zur Revisionszulassung führende Verletzung seines gegen das FG gerichteten Anspruchs auf rechtliches Gehör. 2. NV: Ein möglicherweise zu missbilligendes Verhalten von Betriebsprüfern (hier: wegen weit auseinander liegenden Schätzungen zu verschiedenen Zeitpunkten) begründet keinen groben Rechtsanwendungsfehler des FG. 3. NV: Hält das FG die angefochtenen Bescheide für der Höhe nach gerechtfertigt, weil sie u.a. mit den einschlägigen Richtsätzen übereinstimmen, so weicht es nicht vom Urteil des FG München vom 4. September 2008 2 K 1865/08 (EFG 2009, 2) ab, wonach Verwaltungsakte nichtig sind, wenn das FA bewusst zum Nachteil des Steuerpflichtigen geschätzt hat. Eine Abweichung läge auch dann nicht vor, wenn das FA den Steuerpflichtigen vor Erlass der Schätzungsbescheide durch höhere Schätzungen unter Druck gesetzt hätte, um eine tatsächliche Verständigung durchzusetzen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe