BFH - Beschluss vom 20.04.2020
II B 22/19
Normen:
AO § 236 Abs. 1; GrStG § 33;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 857
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 12.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3005/16

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend das Bestehen eines Anspruchs auf Prozesszinsen nach Erlass der Steuer durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 20.04.2020 - Aktenzeichen II B 22/19

DRsp Nr. 2020/9798

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend das Bestehen eines Anspruchs auf Prozesszinsen nach Erlass der Steuer durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Es ist geklärt, dass ein Anspruch auf Prozesszinsen nach § 236 Abs. 1 AO nicht besteht, wenn eine Steuer durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung im Erhebungsverfahren erlassen wird. Das gilt auch bei § 33 Abs. 1 GrStG.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.12.2018 – 3 K 3005/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 236 Abs. 1; GrStG § 33;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet.

Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) oder wegen der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) zuzulassen.