Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 12.06.2019 – 2 K 1277/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) ist Arzt und betrieb bis zum Jahr 2008 eine Privatklinik in A.
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